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Frage zum Mietrecht

Gelöschter Benutzer
Ehemaliges Mitglied
Seit 1998 bewohne ich eine Mietwohnung in einem 3 Fam. Haus. Mein Vermieter ist nun so langsam in dem Alter, wo er bestimmt daran denkt das Haus seinen beiden Kindern zu überschreiben. Die Tochter bewohnt mittlerweile die Erdgeschosswohnung und das Dachgeschoss. Der Sohn hat selber ein Haus, das er mit seiner Familie bewohnt.

Meine Frage ist, wenn mein Vermieter das Haus seinen Kinder überschreibt, wird dann mein Mietvertrag hinfällig? Wie sieht es da mit der Kündigungsfrist aus? Ich glaube das die Kündigungsfrist ab 8 Jahre Mietdauer liegt bei 9 Monaten. Ist das korrekt? Oder tritt dann ein Sonderkündigungsrecht seitens des Vermieters ein?

Danke schon mal für eure Hilfe.
27 ANTWORTEN 27

arathorn76
Silbermitglied
Alpenjodel:
@arathorn76 - das gefällt mir sehr gut, dass ich einfach mal nachfragen soll. Warum eigentlich auch nicht. Mit dem Bruder habe ich sehr wenig zu tun und mit der Tochter sehr viel mehr. Wir treffen uns ja täglich im Haus oder Garten.


Versteh dass jetzt bitte mit nem Grinsen: es ist ja heutzutage sooo viel einfacher, das Schwarmwissen von Heimwerkern anzuzapfen, als zu so extremen Maßnahmen zu greifen, mit den Leuten zu reden mit denen man zu tun hat...emoticon.wink_smile.title

Und jetzt im Ernst: Ich hätte in so einem Fall selbst Bedenken, dass ich mit einer Nachfrage schlafende Hunde wecke.
Und unser Schwarmwissen ist einfach gutemoticon.teeth_smile.title

arathorn76
Silbermitglied
Scheinbar ist die Frage über Eigentümerwechsel relevant genug für einen eingenen §
Und zwar §566 BGB.
Wäre ich Jurist würde ich jetzt drüber nachdenken, ob "Überschreiben an die Kinder" ein "Veräußern" ist.
Die Formulierungen dieser Mietrechtsparagraphen ist aber sehr juristisch-deutsch mit ner Prise Amtsschimmel...

Gelöschter Benutzer
Ehemaliges Mitglied
Sorry, ich bin ein sehr einfach gestrickter Mensch und für mich ist immer noch ein Handschlag mehr wert als ein schriftlicher Vertrag. Paragraphen zu lesen ist für mich ein absoluter Graus und dann verstehe ich nur die Hälfte oder noch weniger 😞

Ich denke,ich werde in einem passenden Moment mal mit der Tochter reden, dann sehe ich ja wie sie reagiert, oder? Einen Fachanwalt diesbezüglich um Rat zu fragen ist halt eine Kostensache, da ich keinen Miet-Rechtsschutz habe.

arathorn76
Silbermitglied
Schön, dass es noch Menschen gibt, denen ein Handschlag was wert ist.
Ich hoffe, das trifft auch auf deinen Vermieter und dessen Familie zu.

Und ja, da ihr ein gutes Verhältnis habt ist das Gespräch mit der Tochter im passenden Moment genau das Richtige.

ElseKling
Alter Hase
Meiner bescheidenen und laienhaften Meinung nach gehen alle Rechte und Pflichten an den Nachfolger über. Egal, ob verkauft, vererbt oder geschenkt. Eine Eigenbedarfskündigung wäre jetzt schon möglich.
Auch ich würde keine schlafenden Hunde wecken. Was soll sich für Dich verbessern? Füße stillhalten und abwarten. Wenn die andere Seite mit Änderungen kommt, kannst Du immer noch nachdenken und Dir einen Fachrat holen.

Janinez
Diamantmitglied
Alpenjodel - zunächst mal ist der Punkt 2 in diesem Vertrag eh ungültig. Bei Eigentümerwechsel hat die Tochter sehr wohl ein Recht auf Eigenbedarfskündigung (das hat der jetzige Eigentümer aber auch). Wenn Du Hilfe brauchst, kannst du mich gern anrufen. Alle Möglichkeiten hier aufzuzeigen würde den Rahmen sprengen. Eine Klage dagegen dürfte aussichtslos sein, auch wenn die Tochter schon 2 Wohnungen bewohnt, bzw. gerade deswegen hat sie sogar ein Sonderkündigungsrecht.
Wie gesagt , ich bin zwar kein Anwalt, aber ich kenn mich da ziemlich gut aus, wenn du Hilfe brauchst , melde dich

Janinez
Diamantmitglied
Ach ja, einen neuen Mietvertrag würde ich nur bedingt akzeptieren, denn der alte gilt weiter.

Gelöschter Benutzer
Ehemaliges Mitglied
@Janinez - Danke. Wenn es soweit kommen sollte, was ich nicht hoffe, nehme ich dein Angebot sehr gerne an.

Wie auch schon gesagt worden ist, werde ich keine schlafende Hunde wecken. Sollte die Gelegenheit mal sehr, sehr günstig sein, werde ich die Tochter einmal fragen. Ich weiß auch gar nicht, wie ich heute auf das Thema gekommen bin? Doch durch eure Antworten weiß ich wieder etwas mehr und habe mich über die zahlreichen Antworten gefreut.

Danke euch allen.... emoticon.smilie_umarmung.title

ascii4711
Alter Hase
Sofern die Tochter bereits über eigengenutztes Wohneigentum verfügt, stehen ihre Chancen auf eine Eigenbedarfskündigung nicht so gut. Da muß schon ein sehr triftiger Grund für erhöhten Wohnraumbedarf vorliegen. Die 3 Jahre Sperrfrist bei Veräußerung nach BGB § 577a gelten leider nicht bei Übergang oder Veräußerung innerhalb der Familie.

Die mind. 9 Monate Kündigungsfrist werden auch durch einen Eigentümerwechsel oder berechtigtem Eigenbedarf nicht verkürzt.

Janinez
Diamantmitglied
ascii4711:
Sofern die Tochter bereits über eigengenutztes Wohneigentum verfügt, stehen ihre Chancen auf eine Eigenbedarfskündigung nicht so gut. Da muß schon ein sehr triftiger Grund für erhöhten Wohnraumbedarf vorliegen. Die 3 Jahre Sperrfrist bei Veräußerung nach BGB § 577a gelten leider nicht bei Übergang oder Veräußerung innerhalb der Familie.

Die mind. 9 Monate Kündigungsfrist werden auch durch einen Eigentümerwechsel oder berechtigtem Eigenbedarf nicht verkürzt.


Das ist so nicht richtig, da sie im selben Haus wohnt hat sie es mit einer Kündigung sogar sehr leicht