Der Warenkorb ist leer.
Gesamtpreis:
{{$shoppingCartCtrl.totalSum}} {{$shoppingCartCtrl.currency}}
inkl. MwSt. Versandinformationen
Der Warenkorb ist leer.
Gesamtpreis:
{{$shoppingCartCtrl.totalSum}} {{$shoppingCartCtrl.currency}}
inkl. MwSt. Versandinformationen
am 23-05-2018 18:21
am 23-05-2018 19:09
Alpenjodel:
@arathorn76 - das gefällt mir sehr gut, dass ich einfach mal nachfragen soll. Warum eigentlich auch nicht. Mit dem Bruder habe ich sehr wenig zu tun und mit der Tochter sehr viel mehr. Wir treffen uns ja täglich im Haus oder Garten.
am 23-05-2018 19:22
am 23-05-2018 19:31
am 23-05-2018 19:43
am 23-05-2018 21:48
am 23-05-2018 22:10
am 23-05-2018 22:14
am 23-05-2018 22:48
am 24-05-2018 0:36
am 24-05-2018 5:27
ascii4711:
Sofern die Tochter bereits über eigengenutztes Wohneigentum verfügt, stehen ihre Chancen auf eine Eigenbedarfskündigung nicht so gut. Da muß schon ein sehr triftiger Grund für erhöhten Wohnraumbedarf vorliegen. Die 3 Jahre Sperrfrist bei Veräußerung nach BGB § 577a gelten leider nicht bei Übergang oder Veräußerung innerhalb der Familie.
Die mind. 9 Monate Kündigungsfrist werden auch durch einen Eigentümerwechsel oder berechtigtem Eigenbedarf nicht verkürzt.