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Unterschied Sichtschutz und Garage/Schuppen?

susanreich
Jungspund
Hallo,

haben versucht, uns durch die HBO und durch das Hessische Nachbarschaftsgesetz zu arbeiten, kommen aber nicht ganz klar bzw. uns erschließt es sich nicht, warum es erlaubt ist, eine Garage oder einen Schuppen direkt an die Grundstücksgrenze zu bauen, man aber für einen reinen Sichtschutz die Zustimmung des Nachbarn benötigt, wenn man diesen Sichtschutz auch direkt an die Grundstücksgrenze bauen will. Eine Garage oder ein Schuppen ist ja auch eine Art Sichtschutz.

Wir wollen nämlich den Sichtschutz direkt an die Grundstücksgrenze errichten (was genau, wissen wir noch immer nicht!) und müssten den Nachbarn fragen, ob der was dagegen hat, das am besten alles schriftlich vereinbaren. Da der abern komischer Kauz ist und heute so morgen so, wollen wir das umgehen!

Wie wäre es als baurechtlich, nachbarschaftrechtlich, wenn wir einen Sichtschutz an die Grundstücksgrenze errichten würden, diesen aber mit einem Vordach versehen würden, das in unsere Richtung ausgerichtet wäre, damit man diesen Sichtschutz als Unterstand, trockene Untrerbringungsmöglichkeit für Rasenmäher, Spiel- und Sportgeräte, Fahrräder ... nutzen kann?

Es würde ja kein reiner Sichtschutz mehr vorliegen, sondern eine Art Unterstand mit entsprechendem Nutzen, für die es keine Zustimmung des Nachbarn bedarf, oder!?

Wie seht ihr das?

Kennt ihr euch da aus?

Danke.

GLG
11 ANTWORTEN 11

Samir
Goldmitglied
Ein interessanter threat

Haszer
Grünschnabel
Hallo,
auch nach 2 Jahren würde mich interessieren, ob es mit dem Sichtschutz als Unterstand geklappt hat.
Ich habe hier das selbe Problem.
Beim reinen Sichtschutz würde ich auf 3,5 m kommen.
3,2 m sind in Rheinland-Pfalz als mittlere Höhe bei Carport und Schuppen bei Grenzbebauung erlaubt.

Gruß Haszer
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