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Dremel Trio nach fast gleicher Studenzahl schon wieder kaputt

Gelöschter Benutzer
Ehemaliges Mitglied
So langsam glaube ich dass da was nicht stimmen kann. Jetzt ist mein Dremel Trio schon wieder nach fast der glechen Zahl an Arbeitsstunden, wie mein erster mit dem selben **** kaputt gegangen und das bei 4mm Pappel. Also nicht wirklich ein Hinderniss. Jetzt frage ich mich natürlich wieso bei meinen Casemodding Kollegen das gleiche und auch nach fast der gleichen Anzahl an Stunden passiert. Klar wir benutzen den Trio recht oft aber das ist doch kein Zufall mehr?!

Vor allem gerade jetzt wo ich ihn dringenst bräuchte um ein Gehäuse für die Cebit fertig zu machen. 😞

Tut mir leid aber ich muss hier mal meinen Frust rauslassen darüber.

Grüße
Johannes
63 ANTWORTEN 63

Gelöschter Benutzer
Ehemaliges Mitglied
Ich freue mich immer wieder über Hobby-Juristen emoticon.teeth_smile.title

Gelöschter Benutzer
Ehemaliges Mitglied
rogsch:
Fast. Die haben als erstes die Garantiezeit verlängert. Nun geht der Spaß von vorne los.

Wenn alle in Deutschland zusammenhalten würden, würde es anders laufen..... Wenn nämlich jedesmal eine Sammelklage eingereicht wird, kann sich auf Dauer der Konzern dies nicht mehr leisten. Dazu kommt noch der Imageschaden.

Apple ist sowieso ein Fall für sich. In Europa sind dessen AGBs nicht zu 100% anerkannt. Zudem glauben die meisten Appleproduktbesitzer, wenn sie ein Apple-Gerät haben, dass sie einen Luxusartikel haben... Von wegen......


Sehr gutes Stichwort Rogsch : "Wenn alle in Deutschland zusammenhalten würden!"
Nenn mir eine Situation in der die Deutschen dass machen????

Da lob ich mir die Demos und den Zusammenhalt der Franzosen, die pochen auf ihr recht "Auf Teufel komm raus".

GuentherFr
Silbermitglied
woodworker83:
Sehr gutes Stichwort Rogsch : "Wenn alle in Deutschland zusammenhalten würden!"
Nenn mir eine Situation in der die Deutschen dass machen????

Da lob ich mir die Demos und den Zusammenhalt der Franzosen, die pochen auf ihr recht "Auf Teufel komm raus".


Ich sag mal bei einem Fussballspiel gegen Österreich! 😉

Gelöschter Benutzer
Ehemaliges Mitglied
GuentherFr:
Ich sag mal bei einem Fussballspiel gegen Österreich! 😉


Und natürlich auch gegen die Niederlande.
Wobei ich glaub ich mit meiner Familie nächsten Sommer mal Urlaub in Holland machen werde, bitte nich schlagen Leute emoticon.teeth_smile.title

Heinz_vom_Haff
Ehemaliges Mitglied
rogsch:
... Wenn nämlich jedesmal eine Sammelklage eingereicht wird, kann sich auf Dauer der Konzern dies nicht mehr leisten. Dazu kommt noch der Imageschaden.


ich hab mir grad einen Splitter in den rechten Zeigefinger gedengelt und das Schriben ist mühsam, aber das muss ich noch loswerden.
Wenn genau, dann richtig genau. Ungefähr genau ist nämlich falsch.
:-)

Abgesehen davon, dass ein Imageschaden in der Regel deutlich teurer ist als jede noch so hohe vom Gericht verhängte Strafe (UCAR z.Bsp.), gibt es in Deutschland keine Sammelklagen. Wird es auch nicht geben (es sei denn, US-amerikanische Bürger kämen in Deutschland z.Bsp. bei einer durch Fahrlässigkeit verursachten Havarie eines Rheindampfers zu Schaden - dann müsste man sich was einfallen lassen).

Gelöschter Benutzer
Ehemaliges Mitglied
Linus1962:
Das ist leider SO NICHT RICHTIG.

Es gibt (übrigens für die meisten Produkte 😉 ), hier in Deutschland zwar ein gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ...

... aber keine gesetzliche Regelung hinsichtlich der Thematik GARANTIE.

Jegliche Herstellergarantie, egal wie lang oder kurz diese sein mag, ist eine völlig freie Leistung von Seiten des Herstellers um damit sein eigenes Vertrauen in seine Produkte zu untermauern.

In Deutschland gibt es weder ein Anrecht / Anspruch und schon überhaupt kein Gesetz das eine GARANTIE regelt.


Vollkommen richtig. Eine GARANtie ist eine freiwillige Zusatzleistung des Herstellers oder Einzelhändlers und tritt neben die gesetzlichen Gewährleistungsfristen! Zudem kann der Garantiegeber den Umfang selbst gestalten.

Wichtig: Zur Übernahme einer Garantie druch den Hersteller/Einzelhändler besteht KEINE gesetzliche Verpflichtung!!!

Gesetzlich festgehalten ist jedoch nur: Das eine Garantieerklärung einfach und verständlich formuliert sein muss und was diese beinhaltet z.B. Name und Anschrift des Garantiegebers usw. § 477 BGB. Ich hab das alles mal ein bisschen abgekürzt emoticon.regular_smile.title

Solche Sachen weis ich Gott Sei dank noch aus meiner Kaufmannsausbildung emoticon.teeth_smile.title

Gelöschter Benutzer
Ehemaliges Mitglied
rogsch:
Sieh dir §4 Elektrogesetz an, was eingebaute Akkus betrifft.....


Der von Dir zitierte §4 des Elektrogesetzes besagt doch überhaupt nichts!
Da steht übersetzt i.e.:
Es ist wünschenswert, das ein Produkt (egal welcher Art) relativ einfach "Recycelt" werden kann.

Satz-/Worthülsen wie: " ... sind möglichst so zu gestalten ..." sagen doch eigentlich alles.

Außerdem gibt es weder verbindliche Vorgaben oder DIN-Normen (oder w.a.i.), die einen Recycling-Aufwand als "nicht angemessen" oder "vorsätzlich erschwerend" definieren und so liegt alles was in dem Elektrogesetz steht, äußerst "Wachsweich" in den Augen eines jeden Betrachters ...

Daraus juristische Rückschlüsse zu ziehen ist Kindertheater.

Vielleicht hat es ja tatsächlich sogar mal ein Urteil in dieser Richtung gegeben (das wirst Du uns sicherlich mit AZ oder Link am Donnerstagabend zur Verfügung stellen), aber da bin ich schon sehr auf die "Vorgeschichte" gespannt ob die überhaupt passt ...

.. ganz abgesehen davon, wenn dieses Urteil nicht "Höchstrichterlich" sondern in irgendeinem Amtsgericht gefällt wurde, liegt so ein Urteil auch ganz im Ermessen des jeweiligen Richters und hätte bei einem anderen "Volksvertreter" vielleicht ganz anders ausgesehen.

Aber das werden wir ja wohl alles in 4 Tagen erfahren und dann klarer sehen ... 😉

Gelöschter Benutzer
Ehemaliges Mitglied
So wie ich Bosch einschätze hat er die neue Trio bevor die Diskussion hier beendet ist 😉

Electrodummy
Goldmitglied
So - um das Thema Garantie und Gewährleistung noch mal zu verklaren, lassen wir einen Anwalt zu Worte kommen:
Gewährleistung und Garantie - Was sind die Unterschiede


Der übliche Sprachgebrauch vermischt beide Institute. Der nachfolgende Beitrag soll daher auf die Unterschiede aufmerksam machen und zu mehr Rechtssicherheit führen.

Gewährleistung (Mängelhaftung)
Die Gewährleistung oder Mängelhaftung (so nennt es das Gesetz) umschreibt die gesetzlichen Regelungen, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zur Seite stehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat. Gewährleistung bedeutet, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Der Verkäufer haftet daher für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, auch für solche versteckte Mängel, die erst später bemerkbar werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder Vereinbarung zwischen beiden Parteien auf 12 Monate verkürzt werden. Zu Gunsten eines Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer wird beim Verbrauchsgüterkauf in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Bemerkt der Kunde später als 6 Monate nach dem Kauf den Mangel, so ändert sich die Beweislast, d.h. nun muss er beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies. Bei Mangelhaftigkeit der Sache stehen dem Käufer die folgenden gesetzlichen Rechte zu:
o Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB),
o Rücktrittsrecht (§ 440; § 323; § 326 Abs. 5 BGB und die dort genannten Vorschriften),
o Minderung (§ 441 BGB),
o Anspruch auf Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 BGB und die dort genannten Vorschriften).
Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB. Die Nacherfüllung ist dabei das vorrangige Recht. Sie ist zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (Austausch, oder technisch: Nachlieferung) oder durch die Beseitigung des Mangels (bspw. Reparatur, technisch: Nachbesserung) möglich. Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich.
Garantie ist keine Gewährleistung!
Der übliche Sprachgebrauch vermischt fälschlicherweise beide Begriffe. Im juristischen Sinn definiert eine Garantie die freiwillig vereinbarte Verpflichtung eines Garanten, während die Gewährleistung direkt aus dem Gesetz abzuleiten ist. Im Handel ist die Garantie eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden. Häufig wird sie jedoch mit dieser verwechselt.
Ein wichtiger Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung besteht in folgendem:
• Garantie: sichert eine unbedingte Schadensersatzleistung zu (engl. guarantee)
• Gewährleistung: definiert eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung (engl. warranty) ausschließlich für Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bestanden.
Ein Garantieversprechen ist damit eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Händlers und/oder des Herstellers (Die Hersteller bieten ganz unterschiedliche Servicearten: Vor-Ort-Service, Direktaustausch, PickUp & Return, BringIn, usw.). Die Garantiezusage bezieht sich zumeist auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum garantiert wird.
Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich auf die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer. Genaueres siehe oben. Für den Kunden ist zu beachten, dass durch eine Garantiezusage die gesetzliche Gewährleistung in keinem Fall ersetzt oder gar – im Umfang oder der Zeitdauer – verringert werden kann, sondern immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung findet.
Viele Verbraucher werfen Garantie und Gewährleistung in einen "Topf". Doch das ist falsch. Grob kann man festhalten, dass Gewährleistung Sache der Händler ist, Garantie Sache der Hersteller. Während Händler zu einer Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, steht es den Herstellern frei, für ihre Produkte zu garantieren.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Kevin Grau | http://www.rechtsanwalt-grau.de

Dem ist nichts hinzuzufügen. Mein Tipp an Lalime lautet daher weiter: "Schick den Trio zu Bosch zum Reparieren!" Die BOSCH-Fachleute werden dir auch nichts anderes empfehlen.
Noch einen schönen Sonntagabend ...

Ruedi1952
Alter Hase
Funny08 wäre es aber nicht schön wenn Bosch mit guten Beispiel voran gehen würde und Umwelt und Kundenfreundlich fertigen würde?
Ich habe selber einige male versucht eigentlich funktionsfähige Akku Elektrogeräte zu reparieren.
Mal waren sie Verklebt das es schwierig war sie zu öffnen. Dann wurden Akkus verbaut die z.b. bei Conrad nicht zu bekommen waren. Mal ist es mit gelungen aber ab und an auch nicht.
Beispiel unse Navi funktioniert nur noch an der Stromquelle es müsste ein neue Akku rein, das Gerät total verbaut und ein neue Akku nicht oder nur schwer zu überteuerten Preis zu bekommen.
Einbau vom Hersteller nicht lohnenswert ist teuerer wie neues Navi.