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am 02-12-2017 21:46
am 06-12-2017 9:52
am 06-12-2017 10:02
Santschik:
@Hazett
(5) Öffnungen in Umwehrungen nach Absatz 1 dürfen bei Flächen, auf denen in der Regel mit der Anwesenheit von Kindern bis zu sechs Jahren gerechnet werden muss, 1. bei horizontaler Anordnung der Brüstungselemente bis zu einer Höhe der Umwehrung von 0,6 m nicht höher als 2 cm, darüber nicht höher als 12 cm sein, 2. bei vertikaler Anordnung der Brüstungselemente nicht breiter als 12 cm sein, 3. bei unregelmäßigen Öffnungen das Überklettern nicht erleichtern und in keiner Richtung größer als 12 cm sein.
am 06-12-2017 18:08
am 06-12-2017 18:14
am 13-12-2017 10:33