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Eingetragenes Geschmacksmuster beim Patentamt ?

Bine
Diamantmitglied
Hallo zusammen

ich muss leider mein Projekt Hundenapfständer löschen .
Bekam ich doch heute eine nette Email mit folgendem Inhalt ..


Hallo

durch eine Kundin wurde ich auf die Seite 1-2-do.com aufmerksam gemacht,
Hier haben Sie einen Napfständer baugleich von einem meiner Napfständer
worauf ich ein eingetragenes Geschmacksmuster bei Patentamt habe., eingestellt.

Daher ersuche ich Sie diesen Bauplan nebst aller Bilder zu entfernen,
ansonsten werde ich Sie wegen Urheberrechtsverletzung anzeigen.


Bin mächtig sauer emoticon.mad.title wie kann man auf sowas ein Patent geben , auf die Form ??? Also darf BMW auch keine Autos mehr bauen weil Mercedes auch eine Karosserie mit Reifen hat ?
Hat schon mal einer von Euch sowas erhalten ?
Wie soll man sowas noch anders bauen ?
Also muss man gehörig aufpassen was man hier nachbaut oder in veränderter Form aber die Grundform die gleiche ???
Fragen über Fragen beschäftigen mich jetzt .
21 ANTWORTEN 21

elhunter
Diamantmitglied
Hallo Bine,

meiner Meinung nach kann Ich/Du/Wir bauen was wir wollen !
Das kann Uns/Dir/Mir niemand verbieten.
Ebenso darf ich das jedem zeigen, selbst wenn es eine 100% Kopie wäre !
Wenn du das vermarkten willst ,ist das dann natürlich eine andere Sache.

Was ist den mit den anderen Projekten zu diesen Thema (Hundeleinenhalter usw.)?

Bine
Diamantmitglied
Hallo ihrs ...
ich habe jetzt beim Patentamt per Email nachgefragt ob ich als Privatperson ein Projekt nachbauen und im Internet veröffendlichen darf wo ein Geschmacksmusterpatent drauf besteht .
Unter anderem habe ich gefragt worauf sich so ein Geschmacksmuster bezieht und ob es zu 100% Nachgebaut werden muss um das man gegen ein Geschmacksmusterpatent verstösst.
Die müssten es ja wissen 🙂

Warte nun auf Antwort .
Kennt noch einer so ein Rechtskennerforum ? Ich hatte mal eins aber das ist in den Jahren zur Anwaltsseite mutiert 😞

Gelöschter Benutzer
Ehemaliges Mitglied
WerWeißWas - da gibt es sogar Anwälte die Dir antworten.

Bine
Diamantmitglied
Dankeschön Ricc , werde mich auch da mal kundig machen , denn ich habe immer noch keine Antwort von der netten Dame mit der angeblichen Geschmackspatentnummer erhalten .

Oder ist das vortäuschung einer falschen Tatsache ?? emoticon.rolleyes.title

elhunter
Diamantmitglied


§ 40 Beschränkungen der Rechte aus dem Geschmacksmuster

Rechte aus einem Geschmacksmuster können nicht geltend gemacht werden gegenüber 1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden; 2. Handlungen zu Versuchszwecken; 3. Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung oder der Lehre, vorausgesetzt, solche Wiedergaben sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwertung des Geschmacksmusters nicht über Gebühr und geben die Quelle an; 4. Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und nur vorübergehend in das Inland gelangen; 5. der Einfuhr von Ersatzteilen und von Zubehör für die Reparatur sowie für die Durchführung von Reparaturen an Schiffen und Luftfahrzeugen im Sinne von Nummer 4.





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Das sagt doch schon mal alles .
Die Dame schießt da einfach mal ins blaue

Gelöschter Benutzer
Ehemaliges Mitglied
Na ganz so informiert kann die Dame schon mal nicht sein. Sie kann Dich gar nicht wegen "Urheberrechtsverletzung anzeigen", da das Urheberrecht das Geschmackmusterrecht gar nicht beinhaltet. Genau darum gibt es ja das Geschmackmuster.

Bine
Diamantmitglied
Hallo
ich hatte mal bei Patentamt angefragt und diese Antwort erhalten ..
Da es wieder Beamtendeutsch ist und um den heißen Brei geredet frage ich Euch nun was sagt das jetzt aus ???
Könnt ihr mir da weiter helfen ?

Sehr geehrte Frau J******,

beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ist Schutz zu erlangen für:

neue technische Erfindungen - Patent: http://www.dpma.de/patent/anmeldung/index.html;
Erfindungen mit neuen technischen Merkmalen - Gebrauchsmuster: http://www.dpma.de/gebrauchsmuster/anmeldung/index.html;
neue formgestalterische Lösungen (Design) - Geschmacksmuster: http://www.dpma.de/geschmacksmuster/anmeldung/index.html und
Zeichen zur Kenntlichmachung von Waren/Dienstleistungen - Marke: http://www.dpma.de/marke/anmeldung/index.html.

Das Geschmacksmuster und das Patent sind unterschiedliche gewerbliche Schutzrechte.

Gegenstand des Patentrechts ist der Schutz technischer Erfindungen. Um patentfähig zu sein,
muss eine Erfindung neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar
sein. In der Patentanmeldung muss die Erfindung so deutlich und vollständig beschrieben
werden, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
Das Geschmacksmuster bezieht sich auf die Erscheinungsform eines Erzeugnisses. Es kann
nicht die Funktion eines Erzeugnisses schützen.
Beim Schutz eines Erzeugnisses durch eine Patent- und durch eine Geschmacksmustereintragung
(d.h. ein neues Erzeugnis kann durchaus sowohl neue Funktionen als auch eine neue
Erscheinungsform beinhalten) ist das Anmeldedatum von entscheidender Wichtigkeit, da sichergestellt
sein muss, dass die Bekanntmachung des einen oder des anderen Rechts die
Neuheit der anderen Anmeldung nicht zunichte macht.


Der Schutz eines bestimmten Materials durch ein Geschmacksmuster ist nicht möglich.
Geschützt wird die Erscheinungsform des Erzeugnisses, bei dem das Geschmacksmuster verwendet
wird, auch wenn die Tatsache, dass ein Erzeugnis zum Beispiel aus Holz ist, zu seiner äußeren Erscheinungsform
beiträgt.
Das verliehene Recht gewährt nicht das ausschließliche Recht, ein bestimmtes Erzeugnis aus
Holz, wohl aber, es in dieser konkreten Erscheinungsform – also in genau diesem Holzdesign –
herzustellen. Wettbewerbern wäre gestattet, ihr Erzeugnis ebenfalls aus Holz zu fertigen, sofern
ihre Geschmacksmuster die Voraussetzungen der Neuheit und „Eigenart“ erfüllen; es müsste
also zumindest eine andere Holzmaserung, einen anderen Holzfarbton aufweisen, um einen
anderen Gesamteindruck zu erwecken.

Informationen zum Geschmacksmusterschutz finden Sie hier: http://www.dpma.de/geschmacksmuster/index.html

Da ich als Mitarbeiterin der Auskunftsstelle nicht über eine taktisch sinnvolle Vorgehensweise informieren und beraten kann,
möchte ich Sie bitten, sich mit weiteren Fragen, an einen Rechtsanwalt der sich auf Geschmacksmusterrecht spezialisiert hat, zu wenden.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt wird das Geschmacksmuster registriert aber nicht geprüft. Das Geschmacksmuster muss seine
Rechtsbeständigkeit erst in einem gerichtlichen Verfahren beweisen, wenn Ansprüche wegen Verletzung, der Einwand mangelnder
Schutzfähigkeit oder eine Löschungsklage erhoben werden.
Streitigkeiten bezüglich eines Geschmacksmuster werden vor den Landgerichten entschieden.

Mit freundlichen Grüßen
E*****P***
Sachbearbeiterin in der Auskunftsstelle

Gelöschter Benutzer
Ehemaliges Mitglied
Das verliehene Recht gewährt nicht das ausschließliche Recht, ein bestimmtes Erzeugnis aus Holz, wohl aber, es in dieser konkreten Erscheinungsform – also in genau diesem Holzdesign – herzustellen. Wettbewerbern wäre gestattet, ihr Erzeugnis ebenfalls aus Holz zu fertigen, sofern ihre Geschmacksmuster die Voraussetzungen der Neuheit und „Eigenart“ erfüllen; es müsste also zumindest eine andere Holzmaserung, einen anderen Holzfarbton aufweisen, um einen anderen Gesamteindruck zu erwecken.

Danach würde ich sagen, die Tante kann wieder einpacken.

elhunter
Diamantmitglied
Hast du das aktuelle Projekt von sappa79 gesehen ?

In einen von den Kommentaren kommt wieder so eine Anspielung.


Sorry, Jetzt hab ich deinen Kommentar gelesen.

Bine
Diamantmitglied
Würde mich jetzt nicht wundern wenn Sapa Post bekommt emoticon.teeth_smile.title